Externer Gefahrgutbeauftragter

Externer Gefahrgutbeauftragter

Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.

Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4. ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörende Person (Externer Gefahrgutbeauftragter) wahrgenommen werden.

Welche Aufgaben hat der Gefahrgutbeauftragte in einem Betrieb zu erfüllen?

  • Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • Führung von Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit
  • Erstellung des Jahresberichts
  • Erstellung von Berichten bei Gefahrgutunfällen
  • Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen der beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen
  • Bei Nichterfüllung ihrer Aufgaben unterliegen Gefahrgutbeauftragte unmittelbar dem Strafrecht. Wegen des Haftungsrisikos sollten Gefahrgutbeauftragte bzw. Unternehmen entsprechend abgesichert werden.

Eine externe Lösung ist vielfach die bessere Alternative, ermöglicht sie doch ein höheres Maß an Flexibilität und Servicequalität bei reduzierten Fixkosten.

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