Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Gefahrgutbeauftragten für die Beförderung gefährlicher Güter schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4. ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörende Person (Externer Gefahrgutbeauftragter) wahrgenommen werden.
Welche Aufgaben hat der Gefahrgutbeauftragte in einem Betrieb zu erfüllen?
Eine externe Lösung ist vielfach die bessere Alternative, ermöglicht sie doch ein höheres Maß an Flexibilität und Servicequalität bei reduzierten Fixkosten.
© 2022 Kraftfahrerbildungsstätte Siegerland GbR | Impressum | Datenschutz